Das Einzelunternehmen für Jederman

Allgemeines zum Einzelunternehmen
Mit der Geschäftsform des Einzelunternehmens ist es prinzipiell jedem möglich, in die Selbständigkeit zu gehen. Eine Mindestkapitaleinlage ist in diesem Fall vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Bezeichnungen des Einzelunternehmers
Jeder Einzelunternehmer wird als Inhaber bezeichnet. In Abhängigkeit der Vorschriften der Gewerbeordnung ist der Name des Unternehmens frei wählbar. Jedoch hat ein Kaufmann, noch den Zusatz “e.K.“ für eingetragenen Kaufmann in der Unternehmensbezeichnung zu führen.

Gewinnermittlung bei Einzelunternehmen  
Bis zu einem steuerlichen Jahresgewinn von 30.000,- Euro ist ein Einzelunternehmer (als Nicht- oder Minderkaufmann) von der Bilanzierung bzw. doppelten Buchführung befreit. In diesem Fall reicht die Ermittlung des Gewinns durch Einnahmeüberschussrechnung.

 
Rechte und Haftung  
Ein einzelner Unternehmer kann nicht nur Eigentum und andere dingliche Rechte erwerben, sondern auch vor Gericht klagen und verklagt werden. Ein Einzelunternehmer ist voll haftend. Er haftet unbeschränkt mit seinem geschäftlichen und privaten Vermögen.

 
Rund um die Steuerarten  
Sofern der Einzelunternehmer nicht Freiberufler ist, zahlt er auch Gewerbesteuern. Jedoch wird bei Gewerbeeinkommen ein Freibetrag von 24.500,- Euro abgezogen.

 
Einkommensteuerpflichtig ist der Inhaber des Unternehmens mit der Summe all seiner möglichen Einkunftsarten.

 
Kleinunternehmer können sich von der Umsatzsteuer befreien lassen, bzw. unterliegen nicht der Umsatzbesteuerung. Vorsteuern können dann jedoch auch nicht geltend gemacht werden.

 



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Mit der Geschäftsform des Einzelunternehmens ist es  prinzipiell jedem möglich, in die Selbständigkeit zu gehen. Eine  Mindestkapitaleinlage ist in diesem Fall vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Weiter Steuerarten, Gewinnermittlung, Rechte und Haftung.
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