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Für wen ist das Einstiegsgeld bestimmt? |
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| Im Verhältnis zum Gründungszuschuss und Überbrückungsgeld ist diese Förderung weniger attraktiv. Jedoch bekommt so ein Empfänger von ALG(II) die Möglichkeit, beim Gang in die Selbständigkeit auch etwas Unterstützung zu beantragen. |
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| Voraussetzungen für diese Zulage | |
| Der Antragsteller muss Empfänger von ALG(II) sein. Wie auch bei den anderen Förderungen, ist hier ein Tätigkeitsumfang von mindestens 15 Stunden monatlich notwendig. Ebenso die Erstellung eines Geschäftsplanes. |
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| Förderzeiträume und Leistungen | |
| Das Einstiegsgeld kann man bis zu zwei Jahre erhalten. Allerdings wird im zweiten Jahr die Förderung sukzessiv gekürzt. Grundsätzlich beträgt der Zuschuss 50 % der Regelleistung von ALG(II). So hätte ein Alleinstehender Existenzgründer also mindestens 517,- Euro zur Verfügung. (plus Miete, Heizung usw.) |
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| Schlussbemerkungen zum Einstiegsgeld | |
| Das Einstiegsgeld ist eine “Kann-Leistung“. Ein rechtlicher Anspruch auf diese Zulage besteht also nicht. Im Unterschied zum besseren Gründungszuschuss gibt es hier auch keine Freigrenze für zusätzlichen Verdienst. |
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| Alle Umsätze bzw. Gewinne sind dem zuständigen Betreuer anzugeben. Davon erhöhen dann nur ca. 15% die Einnahmen von ALG(II) und Einstiegsgeld. | |
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