Arbeitsrecht rund um Nebentätigkeiten

Kann der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten? Oder besser – Wann kann er überhaupt eine Nebentätigkeit verbieten.

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer in seiner Freizeit machen, was er will. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Zum einen muss der AN wieder fit seiner Haupttätigkeit nachgehen können. Weiter darf er seinem Arbeitgeber natürlich keine Konkurrenz machen.

Beherzigt man dies, kann der Arbeitgeber getrost informiert werden, wenn er das per Vertrag wünscht. Dann ist man auf der sicheren Seite. Hat man Bedenken, muss der Arbeitgeber informiert werden. Ein generelles Verbot von Nebentätigkeiten im Arbeitsvertrag ist übrigens unwirksam.


Arbeitszeugnisse und ihre Geheimcodes  

In der Arbeitswelt haben sich verschlüsselte Formulierungen bei Zeugnissen etabliert. Diese haben den Zweck, den scheidenden Arbeitnehmer in einer nicht ersichtlichen Weise zu beschreiben. Derartige Geheimcodes in Arbeitszeugnissen sind nicht zulässig, da diese dem Arbeitnehmer beruflich schaden können.


 
Hier einige Beispiele:  
  • Er/Sie verfügt über Fachwissen und hat ein gesundes Selbstvertrauen. (überspielt mangelndes Fachwissen mit großen Sprüchen)
  • Er/Sie war anspruchsvoll und kritisch (eigensüchtig und nörglerisch, pocht ständig auf eigene Rechte)
  • Er/Sie galt im Kollegenkreis als toleranter Mitarbeiter
    (für Vorgesetzte ein schwerer Brocken)

 
Derartige verschlüsselte Formulierungen sind ersatzlos zu streichen, auch wenn dem Arbeitgeber das neue Zeugnis zu positiv erscheint. Durch die vorab unzulässige Bewertung hat der Arbeitgeber die Chance auf ein korrektes Arbeitszeugnis vertan.  




Arbeitsrecht rund um Nebentätigkeiten. Kann der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten? Arbeitszeugnisse und ihre Geheimcodes
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